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Fankultur

Wie DFB-Strafen und Regressforderungen die Fankultur bedrohen

Die jüngsten DFB-Strafen sind ein Novum, der 1. FC Köln bekommt Schadenersatz zugesprochen. Beides zusammen gefährdet die Fankultur in deutschen Stadien. Eine Analyse.

Foto: Dean Mouhtaropoulos/Bongarts/Getty Images

Mit Strafen für Schmähgesänge und Spruchbänder sorgt der DFB für ein Novum, gleichzeitig setzt der 1. FC Köln seine Regressansprüche gegen einen Böllerwerfer durch. Zwei Vorgänge, die zusammengenommen die Fankultur in deutschen Stadien in Gefahr bringen. Die Situation ändern könnten nur die Bundesliga-Clubs selbst. Eine Analyse. 

In den letzten Wochen gab es zwei interessante juristische Vorgänge im deutschen Fußballkosmos: Zum einen hat der Deutsche Fußball-Bund erstmals mit dem BVB und dem 1. FC Köln zwei Vereine für Schmähgesänge ihrer Anhänger bestraft. In beiden Fällen waren die Fans dem Verband bei Gastspielen in Hoffenheim negativ aufgefallen. Die Gesänge, die dort vorgetragen wurden, unterschieden sich inhaltlich nicht von jenen, die seit Jahren durch die SAP-Arena schallen – die Hoffenheimer Hochfrequenzton-Gegenmaßen (wir erinnern uns) sind tatsächlich schon ein paar Spielzeiten her. Dennoch greift der DFB nun durch. Und auch bei Spruchbändern scheint plötzlich ein anderer Wind durch die deutsche Fußballwelt zu wehen. So wurde der Chemnitzer FC mit einer Geldstrafe belegt, weil seine Anhänger ein Banner mit der Aufschrift „Scheiss Red Bull“ präsentiert hatten.

Zum anderen ist dem 1. FC Köln juristisch kürzlich das gelungen, was sich schon vor Monaten durch ein Urteil des Bundesgerichtshof angekündigt hatte: Der Club bekam vor Gericht Schadenersatz von einem Böllerwerfer zugesprochen. Rund 20.000 Euro muss der Verurteilte nun ans Geißbockheim überweisen – diesen Betrag ermittelte das Gericht als den Anteil an einer DFB-Strafe, für die der Böllerwurf mitverantwortlich war.

DFB-Strafen: Köln will Rechtssicherheit in der Regressfrage

Nun haben diese beiden Vorgänge auf den ersten Blick vielleicht nicht allzu viel miteinander zu tun. Außerdem dürfte ohnehin außer Frage stehen, dass der gemeingefährliche Wurf eines Knallkörpers in eine Zuschauermenge bestraft gehört. Trotzdem ist dieses Urteil ein Problem – auch wenn man sich durchaus schwer damit tut, Mitleid mit dem Verurteilten zu empfinden. Denn der 1. FC Köln will – nicht aus finanziellen Gründen – in Revision gehen, um die von ihm ursprünglich geforderten 30.000 Euro Schadenersatz zu bekommen und die Regressfrage endgültig vom Bundesgerichtshof klären zu lassen. „So kann diese für die Regresspraxis bedeutende Frage höchstrichterlich entschieden und auch in diesem Bereich für uns und die anderen Klubs die erforderliche Rechtssicherheit herbeigeführt werden“, erklärte Geschäftsführer Alexander Wehrle auf der Webseite des Vereins. Gelingt dies, wäre das Vorgehen also eine etablierte Rechtspraxis. Und damit nicht nur bei Böllerwerfern, sondern im Grunde bei allen DFB-Strafen anwendbar.

So wird es kommen, wenn der BGH das Urteil bestätigt | Infografik: effzeh.com

Beleidigende Banner, Becherwürfe, Schmähgesänge – Regressforderungen sind dann für alles denkbar, was der DFB den Bundesligavereinen anlastet. Die Konsequenzen gibt’s dabei aber nicht auf dem konventionellen Weg, bei dem Person X Person Y beleidigt und dann von Y angezeigt wird, woraufhin X von einem ordentlichen Gericht verurteilt wird. Nein, hier verhält es sich so, dass Person X im Stadion von Verein Z eine Beleidigung gegen Person Y begeht, daraufhin aber nicht von Y angezeigt wird, sondern vielmehr Verein Z eine Strafe von Verband D bekommt, die sich Z dann wiederum vor einem ordentlichen Gericht von X zurückholt.

Keine Sorge, die aufkommende Verwirrung lässt sich noch steigern. Denn wenn Person X zum Beispiel ein Delikt wie die Beleidigung zur Last gelegt wird, für das er bei einer konventionellen Anzeige mit folgender Verurteilung vielleicht zwei, drei Hundert Euro Strafe zahlen und eventuell ein paar Sozialstunden ableisten müsste (sofern es überhaupt zum Verfahren kommt), wird er mit dieser „Stadionrechtsprechung“ nicht nur vom Verein (dessen Anhänger er vielleicht sogar ist) verklagt, sondern muss dann auch noch einen finanziellen Schaden fürchten, der deutlich höher ausfällt, als die von ordentlichen Gerichten üblicherweise verhängten Bußgelder oder Strafen bei gleicher Sachlage. Schließlich ist es dann ein Schadenersatzfall.

DFB-Gericht: Reine Ermessenssache

Die Grundlage des Ganzen nennt sich „verschuldensunabhängige Haftung“. Eine Normalität im Vereinsrecht, wie Jurist Dr. Paul Lambertz erklärt: „Der Gesetzgeber gewährt jedem Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Mit diesem Recht geht auch die Freiheit einher, vereinsinterne Regeln zu treffen, die weitreichender sein können, als die außerhalb des Vereins.“ Da der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass Strafen, die diesen Regeln entspringen, an Verursacher via Regressforderung weitergegeben werden können, ist es auch theoretisch möglich, sich wegen des Hochhaltens eines „Scheiss Red Bull“-Banners plötzlich mit einer Schadenersatzforderung in vierstelliger Höhe auseinandersetzen zu müssen.

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Darüber, was man nun darf, oder eben nicht, bekommt der Fan vor dem Stadionbesuch ohnehin genauso wenig Klarheit wie die Vereine, die die Vergehen bestenfalls verhindern sollen. All das ist reine Ermessenssache des DFB-Sportgerichts. Es gibt kein Regelwerk, Buch oder PDF-Dokument, in dem festgelegt wird, welche Strafen für welche Vergehen drohen.

Beim 1. FC Köln übt man an diesem Zustand durchaus Kritik. Jörg Schmadtke monierte dieser Tage, dass die Strafe für Schmähgesänge „Türen öffnet, die besser geschlossen blieben wären“. Das Problem liege darin, erklärte der Kölner Geschäftsführer im „Geißblog“ weiter, dass es eben keine einheitlichen Maßstäbe gibt. „Ich bin als Torhüter jahrelang bei jedem Abschlag in einem fremden Stadion als ‚Arschloch, Wichser, Hurensohn!‘ beleidigt worden. Das kann ich gut finden oder nicht. Aber ich habe nie darüber nachgedacht, jemanden deswegen anzuzeigen.“ Es macht also zunächst einmal nicht den Eindruck, als würde man beim 1. FC Köln auch bei Strafen wegen Schmähgesängen oder Bannern wie “Scheiss Red Bull” die „Täter“ in Regress nehmen wollen, zumal man sie dafür ohnehin erst einmal zweifelsfrei ermitteln müsste.

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Gleichzeitig sind es aber auch die Kölner, die mit dem Böllerwurf-Prozess die Möglichkeit zum Regress manifestieren wollen. Auch wenn Schmadtke die kürzlichen Strafen für „grundsätzlich“ falsch hält, arbeitet der 1. FC Köln gleichzeitig mit dem neuerlichen Gang vor den Bundesgerichtshof daran, die Vorstellungen des DFB umzusetzen. Ob sie Schadenersatz einfordern, oder die DFB-Strafe lieber selbst bezahlen, würden dann die Vereine entscheiden müssen. Wenn sie das überhaupt können: Die Unterlassung einer aussichtsreichen Schadenersatzforderung, könnte möglicherweise auch als Veruntreuung von Vereinsgeldern betrachtet werden. Bei dieser Rechtsauffassung müssten die Verantwortlichen also immer vor Gericht ziehen, wenn ein Täter ermittelt werden kann – bei Böllerwürfen genauso wie bei sanktionierten Bannern. Allerspätestens dann wäre die Fankultur, so wie wir sie kennen, in ernsthafter Gefahr.

Beim DFB scheint das aber keinen zu stören. Schon als der BGH im letzten Jahr die Regresspraxis grundsätzlich für rechtmäßig erklärte, gab es vom Frankfurter Verband freudige Worte. Die Entscheidung sei von „fundamentaler Bedeutung“, erklärte Rainer Koch. „Das Urteil ist ein beachtlicher Erfolg des 1. FC Köln“, verlautbarte der DFB-Vizepräsident weiter. Koch äußerte sich übrigens auch zu den jüngsten Entwicklungen. Ebenfalls im „Geißblog“ erklärte er, die Sportgerichtsbarkeit übernehme erst, „wenn die Prävention an ihre Grenzen kommt.“ Eine dauerhafte Lösung könne daher „nur aus den Vereinen kommen.“ Soso.

Auf der nächsten Seite: Wie der Status Quo verändert werden könnte…

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