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Meinung

Je ne regress rien?

DFB-Strafen sollen auf Einzeltäter umgelegt werden – eine fragwürdige Praxis. Der effzeh.com-Kommentar.

Regressforderungen: Wirklich hart, aber fair?
Regressforderungen: Wirklich hart, aber fair?

Regressforderungen: Wirklich hart, aber fair?

Es klingt so schön logisch: Wer für den Schaden sorgt, soll ihn doch bitte auch begleichen. Doch ganz so einfach stellt sich die Situation nicht dar, wenn es darum geht, ob Vereine ihre DFB-Strafen auf die vermeintlichen Verursacher umlegen können. Es wird Zeit für ein höchstrichterliches Urteil.

Wenn Unrecht geschieht, wollen wir ganz schnell einen Schuldigen. Und wir wollen, dass er bestraft wird. Das Prinzip ist so simpel, wie der Drang zur einfachen Klarheit tief in unserem Wesen verankert ist. Von einer neuen, bahnbrechenden Beobachtung kann hier also keine Rede sein. Doch dieser Drang nach möglichst klaren Kontrasten in der Bewertung von Sachverhalten, kann dazu führen, dass man nicht mehr darüber nachdenkt, wer eigentlich wofür verantwortlich ist. Das Themenfeld der Fußballpolitik krankt besonders an diesem Phänomen.

Keine Frage: Wer einen Böller in eine Menschenmenge wirft und dabei mehrere Personen teils nachhaltig verletzt, der muss dafür bestraft werden. Da sind sich alle einig. Selbst wenn es darum geht, dass der Schaden, der entstanden ist, vom Täter beglichen werden muss, gibt es keine Diskussion.

So ist es ja auch geschehen: Der 41-Jährige, der im Spiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn noch zu Zweitliga-Zeiten einen Böller warf, wurde zu 18 Monaten auf Bewährung verurteilt, außerdem muss er 4000 Euro Schmerzensgeld* an ein besonders geschädigtes Opfer seiner Tat zahlen. So lautet das Urteil des Strafgerichts.

Schadenersatz für DFB-Strafen?

Doch nun fordert auch der 1. FC Köln Schadenersatz von dem Mann, er soll den finanziellen Verlust ersetzen, den der Verein durch sein Fehlverhalten erlitten hat. Die Zivilkammer des Kölner Landgerichts kam zu dem Urteil, dass dem Verein die geforderten 30.000 Euro zustehen.

Noch im Jahr 2012 entschied das Kölner Amtsgericht in einem ähnlichen Fall anders: Damals sollte ein Stadionbesucher, der einen Becher geworfen hatte, für diese Tat 3333 Euro zahlen. Doch das Gericht lehnte die Forderung des Vereins ab: Die Höhe der Strafe sei für den Täter nicht im Voraus zu ermessen gewesen und auch grundsätzlich für die Schwere der Tat zu hoch. Drei Jahre später fällt die Entscheidung anders aus, und der Verein bekommt das, was er will.

“Uns war es wichtig, unsere Position gerichtlich feststellen zu lassen, um für diesen Fall und für weitere Fälle Rechtssicherheit zu haben”, erklärt der Klub gegenüber “Köln.Sport” sein Vorgehen. Außerdem fordere der Deutsche Fußballbund (DFB) die Vereine ausdrücklich zu einer “täterorientierten Reaktion” und der “Inregressnahme von Tätern” auf. Zugegeben: Auf den ersten Blick wirkt das Vorgehen des Klubs nachvollziehbar.

Viele juristische Fragezeichen

Schaut man jedoch genauer hin, kommen immer mehr Fragezeichen auf. Denn: Wenn es nun so ist, dass Verbandsstrafen von den (unschuldig) bestraften Vereinen an die Täter (und somit Einzelpersonen) weiter gegeben werden dürfen, bedeutet das im Umkehrschluss, dass das finanzielle Schicksal des Täters weniger von seiner Tat abhängt, als davon, bei welchem Verein er sich das Vergehen geleistet hat.

Das liegt an dem unzureichenden Justizsystem des DFB: Zwar hängt die Höhe der verhängten Geldstrafen durchaus (zumindest grob) von der wirtschaftlichen Situation des Vereins ab, doch am Ende bleiben die Strafmaße oft willkürlich. So gibt es für äquivalente Vergehen völlig unterschiedliche Strafen, abhängig von der Vereinsgröße (Dorf- oder Bundesligaklub) und den Vorstrafen, die man beim DFB bereits angesammelt hat. Einfach ausgedrückt: Einen Köln-Fan kostet ein Becherwurf in Zukunft deutlich mehr als einen Anhänger des TSV Neudrossenfeld – selbst wenn die Tat nahezu identisch sein sollte.

„Ich erachte das losgelöst vom Einzelfall als rechtswidrig“, erklärt Tobias Westkamp im Gespräch mit “Köln.Sport”. Der Jurist engagiert sich bereits seit Jahren in der “Arbeitsgemeinschaft Fananwälte”. Doch dass sich die Strafen an der wirtschaftlichen Situation der Vereine und nicht an der des Täters, auf den sie später umgelegt werden, orientieren, ist für Westkamp nur ein Aspekt von vielen, die dieses Vorgehen zweifelhaft erscheinen lassen.

„Wenn es Schadensersatzansprüche gibt, weil man gegen eine Schutznorm verstoßen hat, muss der Schaden vom Schutzzweck der Norm abgedeckt sein – aber es ist ja nicht verboten, Böller zu werfen, damit der Verein keine Geldstrafe begleichen muss“, erklärt Westkamp ein weiteres juristisches Problem.

Der 1. FC Köln unterstreicht jedoch: “Jedem Stadionbesucher sind die Sanktionen gegen die Vereine ebenso bekannt wie die Stadionordnung.” Simpel ausgedrückt: Dass die Strafen höher ausfallen, als anderswo, ist bekannt – wer dennoch Mist baut, darf sich dann eben auch nicht beschweren. Auch das klingt zunächst nachvollziehbar und auch irgendwie gerecht. Doch ist es das eben nicht, zumal sich das Argument maximal gegen die Unvorhersehbarkeits-Problematik der Strafen ins Feld führen ließe.

“DFB-Strafen in keinem Verhältnis”

„In Hannover wurde kürzlich ein Pyrotechnik-Verfahren mit einer Geldauflage in Höhe von 500 Euro eingestellt – da kann man nun sagen, die ordentlichen Gerichte seien viel zu läppisch, man kann aber auch zum Schluss kommen, dass die DFB-Strafen in keinem Verhältnis mehr zum möglichen Schuldgehalt stehen”, führt Westkamp aus. “Da machen es sich die Vereine zu leicht.”

Dass nun auch das Kölner Landgericht dieser Argumentation folgt, obwohl diese juristischen Zweifel bestehen, ist durchaus verblüffend. Vor allem beim DFB dürfte man sich über das Urteil der Richter freuen, macht es doch den Weg frei für die “täterorientierte Inregressnahme”, die sich der Verband wünscht. Er selbst kann gegen Einzeltäter nämlich gar nicht vorgehen, sondern nur gegen die Vereine, die Mitglied in der mächtigen Fußballdachorganisation sind.

Doch auch darüber, ob der DFB Fanfehlverhalten den Klubs anlasten kann, darf man diskutieren: Vor allem bei Vorfällen bei Auswärtsspielen scheint eine juristische Verantwortlichkeit nämlich nur schwer herstellbar. Wenn ein Klub nicht einmal als Veranstalter auftritt, wieso soll er dann für Verfehlungen, denen meist ein Versagen des heimischen Ordnungsdienstes vorangegangen ist, haften? Selbst bei Heimspielen bleibt das Vereinsverschulden zweifelhaft, so fern die Einlasskontrollen nicht völlig chaotisch verlaufen sind.

Vereine hoffen auf abschreckende Wirkung

Die Gründe dafür, dass die Vereine und in diesem Fall der 1. FC Köln auf ein (aus ihrer Sicht positives Urteil) gedrängt haben, sind dennoch nachvollziehbar: Der FC will sein Geld zurück. Doch die Handlungsrichtung bleibt zweifelhaft: Statt vor einem ordentlichen Gericht gegen die schuldunabhängigen Strafen des DFB vorzugehen, probieren die Vereine nun, sich das Geld, das sie bereits an den Verband überwiesen haben, bei den Tätern wiederzuholen. Dieses Vorgehen soll natürlich auch eine abschreckende Wirkung entfalten; ein Signal sein. Nachvollziehbar, aber fragwürdig.

Doch was wäre die Alternative? Gibt es für die Klubs überhaupt eine? Nur bedingt: Die Vereine haben sich der Satzung und damit auch der Sportgerichtsbarkeit des DFB unterworfen – würde man die Strafen nicht begleichen, drohte der Lizenzverlust. Die Existenz des Vereins wäre damit sofort in Gefahr, zumal der DFB dazu neigt, Widerspruch nicht gerade wohlwollend zur Kenntnis zu nehmen. Die einzig halbwegs realistische Möglichkeit für die Vereine wäre, eine Interessengemeinschaft zu gründen, und geschlossen gegen den DFB vorzugehen. Doch ein derartiger Aufstand ist eher unwahrscheinlich – die Verflechtungen zwischen Klubs und Verband scheinen dafür schlichtweg zu engmaschig zu sein.

Eine dauerhafte Klärung ist demnach nur denkbar, wenn Beklagter gegen ein entsprechendes Urteil juristisch vorgeht, und es vor die nächste Instanz zerrt – bis der Fall schließlich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe landet. Dieser müsste dann für verbindliche Klarheit sorgen. Dass der DFB und die Vereine, die Praxis, die sie gerade zu etablieren versuchen, dann weiter betreiben dürfen, ist unwahrscheinlich.

 

*In einer früheren Version des Artikels war von “Schadenersatz” die Rede. Das ist nicht korrekt. Es handelt sich um “Schmerzensgeld”.

 

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