3. Der Antrag von Marc Hillesheim
Antrag im Wortlaut:
§ 3 Abs. 1 der Satzung wird am Ende wie folgt ergänzt: “Es ist unzulässig, Mitgliedern für oder im Zusammenhang mit der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten vermögenswerte (Sach-)Zuwendungen oder andere vermögenswerte Leistungen in Aussicht zu stellen und/oder zu gewähren.”
Begründung:
1. Das Gewähren von Geschenken an Mitglieder, um sie zum Erscheinen bei der Mitgliederversammlung zu motivieren, stellt eine unzulässige Beeinflussung des Verhaltens der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung dar. Insbesondere dann, wenn Wahlen auf der Mitgliederversammlung anstehen, erlaubt das Gewähren von Geschenken demjenigen, der die Geschenke bewilligt, also dem Vorstand des Vereins, das Wahlverhalten seiner Mitglieder in seinem Sinne zu beeinflussen. Denn selbstverständlich lässt sich erstens jeder gerne beschenken und zweitens wird er die Schenkung dem Schenker positiv anschreiben und im Zweifel versuchen, sein Verhalten entsprechend anzupassen. Dieses Beispiel ist einfach und macht sehr deutlich, dass das Verteilen von Geschenken vor Wahlen keine Förderung der Demokratie darstellt mit dem Argument, dass man doch nur gewillt sei, eine höhere Beteiligung herzustellen, sondern dass eine solche Maßnahme vielmehr undemokratisch ist, weil sie einen unfairen Anreiz zum Erscheinen bei einer Versammlung bzw. bei der Wahl auf einer solchen Versammlung setzen soll im Sinne desjenigen, der das Geschenk vorher ausgelobt hat.
2. Ich bin außerdem der Meinung, dass das Verteilen von Geschenken an Mitglieder zum Zwecke des Erscheinens auf der Mitgliederversammlung nicht vom Vereinszweck gedeckt und damit auch jetzt schon verboten ist. Zweck des Vereins ist gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung die Förderung des Sports unter besonderer Berücksichtigung des Jugendsports. Dergleichen wird mit dem Verteilen von Geschenken an Mitglieder ganz offensichtlich nicht gefördert. Daher bin ich der Meinung, dass es nicht zulässig ist, dass Vereinsvermögen für solche Zwecke zu verwenden. Nach § 2 Abs. 4 der Satzung verfolgt der Verein ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Im § 3 Ziffer 1 unserer Satzung heißt es explizit, dass Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen. Weiter heißt es dort, dass die Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten dürfen. § 3 Abs. 2 unserer Satzung ergänzt dazu, dass zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit keine Person zweckfremd oder unverhältnismäßig begünstigt werden darf. Dies ist meines Erachtens bei Geschenken der Fall. Und diese Grenze ist letztes Jahr schon klar überschritten worden mit dem Verteilen der Hoodies. Schon das war ein klarer Verstoß gegen die Satzung. Wenn also wie im letzten Jahr ein exklusives, sonst im freien Verkauf nicht erhältliches Hoodie ausgelobt wird für das Erscheinen auf der Mitgliederversammlung, dann ist dies eine glasklar unzulässige Zuwendung. Darüber hinaus ist es letztes Jahr zu unschönen Szenen gekommen, weil einige Mitglieder leider nur an dem Hoodie und nicht etwa an der Mitgliederversammlung interessiert waren und entsprechend übergriffige Handlungen gegen Vereinsmitarbeiter angedroht haben, weil sie keine Lust hatten, an der Versammlung ernsthaft teilzunehmen. Selbstverständlich darf man dergleichen durch das Verteilen solcher Geschenke nicht auch noch befördern.
3. Die Gewährung von vermögenswerten Zuwendungen ist zudem wirtschaftlich eine deutliche Reduzierung des Mitgliedsbeitrages. Eine derartige Begünstigung eines Teils der Mitglieder verletzt die Gleichbehandlung der Mitglieder.
4. Außerdem verletzt der Vorstand damit seine Neutralitätspflicht aus § 16 Abs. 5. unserer Satzung. Der Vorstand darf nur in den von der Satzung ausdrücklich vorgesehenen Fällen unter Einsatz von Vermögenswerten des Vereins auf dessen Willensbildung Einfluss nehmen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor. Zudem betrifft jede Ausübung von Mitgliedschaftsrechten (wie insbesondere die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechtes auf MVen) zumindest indirekt auch den Vorstand. Er ist daher aufgrund dieses Interessenkonfliktes daran gehindert, Mittel des Vereins dafür aufzuwenden, die Mitglieder zu einem bestimmten Verhalten zu animieren.
5. Außerdem verstößt die Verteilung von Geschenken gegen die Pflicht des Vorstandes, die Vermögensinteressen des Vereins zu schützen. Die Hingabe von vermögenswerten Zuwendungen zum Zwecke der Beeinflussung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten ist damit nicht zu vereinbaren.
6. Nicht zuletzt regelt § 13 der Satzung die Durchführung von Mitgliederversammlungen abschließend. Geschenke als Zuwendungen sind dort nicht zugelassen. Da die Satzungsregelungen unseren Vorstand im letzten Jahr trotzdem nicht von der Geschenkeverteilung abgehalten haben, möchte ich diesen klarstellenden Antrag auf Ergänzung der Satzung stellen, damit vor allem Wahlen in Zukunft fair und sauber bleiben.
Zusammenfassung:
Bislang lautet §3 Absatz 1 der Satzung so: “Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.” Der beantragte Satz würde daran angefügt werden. Nach Beschluss des Antrags würde es unter anderem bei künftigen Mitgliederversammlungen keine sach- oder vermögensorientierten Zuwendungen, etwa in Form eines Hoodies, an die Anwesenden geben. Auch andere Zuwendungen im Rahmen der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten wären dann ausgeschlossen – egal ob sie von Sponsoren kommen oder von der KgaA finanziert werden.
Einschätzung:
Die demokratische Teilhabe am Vereinsleben per Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung ist nichts, was vergütet oder belohnt werden muss. Vereinsmitglieder sind schließlich nicht nur Konsumenten, denen man nur genug geben muss, damit sie spuren. Dass sich der Vorstand gerade in dieser Frage als Förderer der Demokratie (die er im Umgang mit den Kontrollgremien des Vereins regelmäßig mit Füßen tritt) aufplustert, ist ein Hinweis darauf, dass am Vorwurf des Antragsstellers, wonach “eine solche Maßnahme vielmehr undemokratisch ist, weil sie einen unfairen Anreiz zum Erscheinen bei einer Versammlung bzw. bei der Wahl auf einer solchen Versammlung setzen soll im Sinne desjenigen, der das Geschenk vorher ausgelobt hat” etwas dran sein könnte.
Die unverhältnismäßigen Äußerungen des Vorstands gegen den inhaltlich wohl am wenigsten relevanten Antrag und die enthaltene Begründung zeigen zudem, dass der Antragssteller anscheinend einen Nerv getroffen hat. Die inhaltlichen Spitzen in der Einladung des Vorstands übertönen außerdem, dass gegen den Kernvorwurf der unzulässigen Verwendung von Vereinsmitteln, abgesehen von einem allgemeinen Bekenntnis über nicht näher erläuterte, die Vorstandsversion stützende Expertenprüfungen, keine stichhaltige Gegenargumentation aufgeführt wird.
Ob diese noch kommen wird oder ob man den Antragssteller mit den Äußerungen im Rahmen der Einladung zur Mitgliederversammlung vor allem als Unruhestifter darstellen wollte, ist Stand heute noch ungewiss.
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