Anlässlich der Mitgliederversammlung am 10. Oktober wählen die Mitglieder nicht nur einen neuen Mitgliederrat, sondern stimmen auch über vier satzungsändernde Anträge ab. Wir haben für euch eine Übersicht über die Anträge zusammengestellt. Gleichermaßen bennen wir auch die potentiellen sachlichen Auswirkungen und liefern eine (natürlich subjektive) Einordnung unseres Autors dazu. Denn Änderungsvorschläge zur Satzung sind nicht immer leicht verständlich, weil die Auswirkungen der Änderungen nicht sofort absehbar sein müssen. Der Austausch eines Datums mag beispielsweise wenig textliche Änderungen bedeuten, aber dafür gravierende Folgen in der Sache.
Ihr findet auf je einer Seite den Wortlaut der eingereichten Anträge. Den könnt ihr ausklappen, wenn ihr euch die Anträge in voller Länge selbst anschauen wollt. Falls nicht, könnt ihr direkt die inhaltliche Zusammenfassung der Anträge mitsamt der inhaltlichen Folgen im Falle der Annahme des Antrags lesen. Die persönliche Einschätzung zu den Anträgen sowie den Umständen, auf die sie hindeuten, findet ihr darunter.
Die Anträge in der Übersicht:
1. Antrag des Vorstands: Kürzere Nominierungsfrist
2. Antrag von Patrick Appe: Vermeidung von Interessenskonflikten
3. Antrag von Marc Hillesheim: Keine Geschenke auf Mitgliederversammlungen
4. Antrag von Friedhelm Henze und Michael Tuchscherer: Mehr Befugnisse für den Mitgliederrat
Auf der nächsten Seite: Der Antrag des Vorstands
1. Der Antrag des Vorstands
Der Antrag im Wortlaut:
Hiermit stellen wir den Antrag, auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 10. Oktober 2018 zu beschließen, dass der bisherige Text der Vereinssatzung wie folgt geändert wird. Die Änderungen sind rot hervorgehoben. Die übrigen Regelungen der Satzung bleiben unverändert.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
8.3 Beitragsordnung und Beitragshöhe werdenDie Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag von Vorstand und Mitgliederrat festgelegt. Die übrigen Bestimmungen der Beitragsordnung legt der Vorstand mit Zustimmung des Mitgliederrats fest.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung, Anträge
11.1 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch die Einladung ein. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung im offiziellen Club-Magazin (derzeit: “GeißbockEcho”), das postalisch oder digital (per E-Mail, ggf. mit einem Link zum Club-Magazin) versandt wird. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung des Club-Magazins mit der Einladung (postalisch oder digital). Zudem soll die Einladung zur Information auf der Homepage des Vereins (geschlossener Mitgliederbereich) veröffentlicht werden. Die Mitgliederversammlung wird in Textform (insbesondere durch Brief, Versand über die Vereinszeitung – auch in elektronischer Form – oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Versand der Einladung an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift oder E Mail-Adresse) ist ausreichend.
11.2 Die Einladungsfrist beträgt vier Wocheneinen Monat und beginnt jeweils mit dem auf dieder Absendung des offiziellen Club-Magazins mit der Einladung folgenden Tag(postalisch oder digital). § 193 BGB findet keine Anwendung.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
14.5 Das Verfahren bei der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen wird durch den Sitzungsleiter festgelegt, der im Rahmen der Mitgliederversammlung auch zur Entscheidung über in der Satzung nicht geregelte Fragestellungen und Streitfälle befugt ist. Stimmabgabe und Auszählung sind insbesondere auch in elektronischer oder gemischter Form (z.B. teils elektronisch, teils mit Stimmzetteln) zulässig.
14.6 Beschlüsse über Entlastungen von Organmitgliedern werden grundsätzlich im Wege der Gesamtentlastung gefasst, sofern nicht im Einzelfall durch den Sitzungsleiter oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Einzelentlastung angeordnet wird.
14.67 Eine Anfechtung von Beschlüssen ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Niederschrift der Mitgliederversammlung gemäß § 28.3 zulässig.
14.78 Im Falle der Durchführung einer Mitgliederversammlung im Virtuellen Verfahren kann eine Anfechtung insbesondere nicht darauf gestützt werden, dass die Teilnahme eines Mitglieds an der Mitgliederversammlung im Virtuellen Verfahren nicht ermöglicht wurde oder dass es bei Stimmabgaben im Virtuellen Verfahren zu technischen Störungen gekommen ist, die eine ordnungsgemäße Stimmabgabe ganz oder teilweise beeinträchtigt oder verhindert haben. Der Anfechtungsausschluss gilt nicht, wenn der Verein grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Die Beweislast für ein derartiges Verschulden des Vereins trägt das anfechtende Mitglied.
§ 15 Satzungsänderungen
15.3 Anträge auf Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gemacht werden können. Der Wortlaut von vorgeschlagenen Satzungsänderungen ist mit der Tagesordnung zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge von Mitgliedern, diesind bis zum 31. August eines Jahres gestellt werden, sind für die ordentlichezu stellen, wenn über sie in der ordentlichen Mitgliederversammlung desselben Jahres rechtzeitig gestelltabgestimmt werden soll. Anträge, welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, aber nicht rechtzeitig vor Drucklegung der Einladung eingegangen sind, sind entsprechend § 11.5 nachträglich im Wortlaut zu veröffentlichen.
§ 18 Bewerbung, Wahlvorschläge
18.3 Wahlvorschläge können gemacht werden: für alle von den Mitgliedern zu wählenden Organe von den Mitgliedern gemäß § 18.6; für den Vorstand vom Mitgliederrat; für den Mitgliederrat vom Vorstand; für die Wahlkommission jeweils vom Vorstand sowie vom Mitgliederrat. Das Vorschlagsrecht des Vorstands für den Mitgliederrat ist auf höchstens fünf Kandidaten beschränkt. Das Vorschlagsrecht gemäß lit. b. bis d. ist jeweils spätestens zum 15. August31. Mai eines Jahres (bei Wahlen im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung) oder drei Wochen nach Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung (bei Wahlen im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung) auszuüben.
§ 31 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
31.1 Die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2014 beschlossene Satzungsänderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Abweichend davon tritt die Neufassung des § 3.2 erst mit der ersten auf diese Änderung folgenden Vorstandswahl in Kraft.
31.2 Die auf der Mitgliederversammlung des Jahres 20158 beschlossene Satzungsänderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
31.3 Im Jahr 2013 wählt die Mitgliederversammlung die Mitglieder der Wahlkommission im Hinblick auf § 17.1 Satz 2 für die Zeit bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2017. § 26.1 bleibt im Übrigen unberührt.
Zusammenfassung:
Nahezu alle Änderungsvorschläge zur Satzung sind redaktioneller Art und eigentlich nicht sonderlich beachtenswert, etwa die leichte Veränderung der Einladung zur Mitgliederversammlung. Zudem soll eine gemischte Form der Abstimmung zulässig werden. So weit, so unspektakulär. Ein vermeintliches Detail fällt aber auf: Die spätestmögliche Zeitspanne, in der der Mitgliederrat den Mitgliedern einen neuen Vorstand vorschlagen kann, soll verkürzt werden – und zwar vom 15. August eines Jahres auf den 31. Mai. Das wäre eine Reduzierung um 65 Tage.
Der Mitgliederrat müsste dann in einer sehr kurzen Zeit nach dem letzten regulären Saisonspiel ein Vorstandsteam vorschlagen und hätte nur wenig Zeit für die gemeinsame sportliche und wirtschaftliche Aufarbeitung einer Saison. Mitglieder, die Teil des Vorstands werden wollen, hätten wiederum schon Ende Mai Gewissheit darüber, welches Vorstandsteam vorgeschlagen wird. Die nötigen Unterschriften für eine “Kampfkandidatur” müssen allerdings erst zum 31. Juli eingereicht werden, was allen außerplanmäßigen Teams einen Vorteil verschaffen würde.
Einschätzung:
Dass der Antrag des Vorstands der einzige der vier Anträge ist, dem keine inhaltliche Begründung beigefügt wurde, ist angesichts des Inhalts nicht wirklich überraschend. Die einzige Begründung für die vorgeschlagene inhaltliche Änderung könnte möglicherweise die Angst sein, vom nächsten Mitgliederrat nicht mehr vorgeschlagen zu werden. Triebfeder dahinter könnten Markus Ritterbach und Toni Schumacher sein, denn darüber, ob der gesundheitlich angeschlagene Werner Spinner für eine weitere Amtszeit kandidieren wird, gibt es derzeit keine verlässlichen Aussagen.
Ritterbach und Schumacher würde dann nicht nur das “Gesicht” des Trios, sondern auch das einzige Präsidiumsmitglied von der Fahne gehen, das wirtschaftlich, konzeptionell und strukturell in der Vergangenheit wahrnehmbare Positionen vertreten hat. Die beiden bisher eher blassen Vizepräsidenten hätten im Falle einer Nichtnominierung mindestens zwei Monate Gewissheit und damit Zeit, um die nötigen Unterschriften (drei % der Mitglieder) zusammenzubekommen.
Allerdings stellt sich abschließend folgende Frage: Wenn alle Vorstandsmitglieder angeblich so gute Arbeit leisten, wie sie sich selbst gerne attestieren, wenn das Verhältnis zu den anderen Gremien überwiegend gut ist, wie insbesondere Ritterbach kürzlich beim Mitgliederstammtisch hervorhob, die sportliche Lage toll ist, die Finanzen stimmen, wenn also eigentlich alles gut ist und es demzufolge auch keinen Grund gäbe, sie nicht zu nominieren – warum stellen sie dann überhaupt diesen Antrag?
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2. Der Antrag von Patrick Appe
Antrag im Wortlaut:
§ 16 der Satzung wird wie folgt geändert und um einen Absatz 10 ergänzt: “Mitglied eines Kontroll- und/oder Vertretungsorgans des Vereins kann nicht sein, wer eine vergütete Tätigkeit für den Verein oder ein Beteiligungsunternehmen ausübt. Dies gilt nicht, soweit die Satzung ausdrücklich eine Vergütung von Organmitgliedern zulässt.”
Begründung:
Ich stelle diesen Antrag, weil ich der Meinung bin, dass in diesen Fällen immer ein unauflösbarer Interessenkonflikt vorliegt, weil der Betroffene eben nicht mehr unabhängig entscheiden kann, sondern sich sehr genau überlegen wird, ob er eine bestimmte kritische Haltung einnehmen wird, wenn er gleichzeitig befürchten muss, dadurch seine eventuell auch nur gering vergütete Tätigkeit zu verlieren.
Die Unabhängigkeit der kontrollierenden Organmitglieder ist ein extrem hohes Gut und sehr wichtig für das Gleichgewicht der Kräfte im Verein. Deswegen können wir es uns nicht leisten, dass auch nur ein noch so kleiner Interessenkonflikt jemanden daran hindert, seiner Kontrollfunktion unvoreingenommen nachzukommen.
Zusammenfassung:
Mitglieder, die beim 1.FC Köln einer vergüteten Beschäftigung nachgehen und sich somit in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis befinden, sollen künftig von den Kontrollgremien des Vereins ausgeschlossen werden. Da der Antrag nach der Wahl des Mitgliederrats zur Abstimmung kommen wird, könnte er bei Beschlussfassung das zuvor gewählte Aufsichtsgremium nachträglich verändern – wenn sich nämlich eines der gewählten Mitglieder in einem der o.g. Verhältnisse befindet.
Einschätzung:
Die Begründung von Patrick Appe ist aussagekräftig genug, um sein Anliegen nachvollziehen zu können. Insbesondere Michael Trippel dürfte sich den Antrag genau durchgelesen haben, weil er davon besonders betroffen ist. Der aktuelle Stadionsprecher wäre vermutlich derjenige, dessen Mitgliedschaft im Gremium am stärksten gefährdet sein würde. Man kann gespannt sein, wie er auf der Mitgliederversammlung dagegen argumentieren würde, falls es dazu kommt. Einen Vorgeschmack lieferte er im Gespräch mit “Geissblog.Köln”, dort ließ Trippel wissen, dass man das “aus seiner Warte nicht so eng sehen müsse”. Auf unseren Fragenkatalog an alle Mitgliederrats-Kandidaten hat Trippel übrigens bis heute nicht geantwortet, auch wir hatten dort eine Frage zu vertraglichen Beziehungen zum 1. FC Köln und ihrer Vergütung gestellt.
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3. Der Antrag von Marc Hillesheim
Antrag im Wortlaut:
§ 3 Abs. 1 der Satzung wird am Ende wie folgt ergänzt: “Es ist unzulässig, Mitgliedern für oder im Zusammenhang mit der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten vermögenswerte (Sach-)Zuwendungen oder andere vermögenswerte Leistungen in Aussicht zu stellen und/oder zu gewähren.”
Begründung:
1. Das Gewähren von Geschenken an Mitglieder, um sie zum Erscheinen bei der Mitgliederversammlung zu motivieren, stellt eine unzulässige Beeinflussung des Verhaltens der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung dar. Insbesondere dann, wenn Wahlen auf der Mitgliederversammlung anstehen, erlaubt das Gewähren von Geschenken demjenigen, der die Geschenke bewilligt, also dem Vorstand des Vereins, das Wahlverhalten seiner Mitglieder in seinem Sinne zu beeinflussen. Denn selbstverständlich lässt sich erstens jeder gerne beschenken und zweitens wird er die Schenkung dem Schenker positiv anschreiben und im Zweifel versuchen, sein Verhalten entsprechend anzupassen. Dieses Beispiel ist einfach und macht sehr deutlich, dass das Verteilen von Geschenken vor Wahlen keine Förderung der Demokratie darstellt mit dem Argument, dass man doch nur gewillt sei, eine höhere Beteiligung herzustellen, sondern dass eine solche Maßnahme vielmehr undemokratisch ist, weil sie einen unfairen Anreiz zum Erscheinen bei einer Versammlung bzw. bei der Wahl auf einer solchen Versammlung setzen soll im Sinne desjenigen, der das Geschenk vorher ausgelobt hat.
2. Ich bin außerdem der Meinung, dass das Verteilen von Geschenken an Mitglieder zum Zwecke des Erscheinens auf der Mitgliederversammlung nicht vom Vereinszweck gedeckt und damit auch jetzt schon verboten ist. Zweck des Vereins ist gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung die Förderung des Sports unter besonderer Berücksichtigung des Jugendsports. Dergleichen wird mit dem Verteilen von Geschenken an Mitglieder ganz offensichtlich nicht gefördert. Daher bin ich der Meinung, dass es nicht zulässig ist, dass Vereinsvermögen für solche Zwecke zu verwenden. Nach § 2 Abs. 4 der Satzung verfolgt der Verein ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Im § 3 Ziffer 1 unserer Satzung heißt es explizit, dass Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen. Weiter heißt es dort, dass die Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten dürfen. § 3 Abs. 2 unserer Satzung ergänzt dazu, dass zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit keine Person zweckfremd oder unverhältnismäßig begünstigt werden darf. Dies ist meines Erachtens bei Geschenken der Fall. Und diese Grenze ist letztes Jahr schon klar überschritten worden mit dem Verteilen der Hoodies. Schon das war ein klarer Verstoß gegen die Satzung. Wenn also wie im letzten Jahr ein exklusives, sonst im freien Verkauf nicht erhältliches Hoodie ausgelobt wird für das Erscheinen auf der Mitgliederversammlung, dann ist dies eine glasklar unzulässige Zuwendung. Darüber hinaus ist es letztes Jahr zu unschönen Szenen gekommen, weil einige Mitglieder leider nur an dem Hoodie und nicht etwa an der Mitgliederversammlung interessiert waren und entsprechend übergriffige Handlungen gegen Vereinsmitarbeiter angedroht haben, weil sie keine Lust hatten, an der Versammlung ernsthaft teilzunehmen. Selbstverständlich darf man dergleichen durch das Verteilen solcher Geschenke nicht auch noch befördern.
3. Die Gewährung von vermögenswerten Zuwendungen ist zudem wirtschaftlich eine deutliche Reduzierung des Mitgliedsbeitrages. Eine derartige Begünstigung eines Teils der Mitglieder verletzt die Gleichbehandlung der Mitglieder.
4. Außerdem verletzt der Vorstand damit seine Neutralitätspflicht aus § 16 Abs. 5. unserer Satzung. Der Vorstand darf nur in den von der Satzung ausdrücklich vorgesehenen Fällen unter Einsatz von Vermögenswerten des Vereins auf dessen Willensbildung Einfluss nehmen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor. Zudem betrifft jede Ausübung von Mitgliedschaftsrechten (wie insbesondere die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechtes auf MVen) zumindest indirekt auch den Vorstand. Er ist daher aufgrund dieses Interessenkonfliktes daran gehindert, Mittel des Vereins dafür aufzuwenden, die Mitglieder zu einem bestimmten Verhalten zu animieren.
5. Außerdem verstößt die Verteilung von Geschenken gegen die Pflicht des Vorstandes, die Vermögensinteressen des Vereins zu schützen. Die Hingabe von vermögenswerten Zuwendungen zum Zwecke der Beeinflussung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten ist damit nicht zu vereinbaren.
6. Nicht zuletzt regelt § 13 der Satzung die Durchführung von Mitgliederversammlungen abschließend. Geschenke als Zuwendungen sind dort nicht zugelassen. Da die Satzungsregelungen unseren Vorstand im letzten Jahr trotzdem nicht von der Geschenkeverteilung abgehalten haben, möchte ich diesen klarstellenden Antrag auf Ergänzung der Satzung stellen, damit vor allem Wahlen in Zukunft fair und sauber bleiben.
Zusammenfassung:
Bislang lautet §3 Absatz 1 der Satzung so: “Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.” Der beantragte Satz würde daran angefügt werden. Nach Beschluss des Antrags würde es unter anderem bei künftigen Mitgliederversammlungen keine sach- oder vermögensorientierten Zuwendungen, etwa in Form eines Hoodies, an die Anwesenden geben. Auch andere Zuwendungen im Rahmen der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten wären dann ausgeschlossen – egal ob sie von Sponsoren kommen oder von der KgaA finanziert werden.
Einschätzung:
Die demokratische Teilhabe am Vereinsleben per Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung ist nichts, was vergütet oder belohnt werden muss. Vereinsmitglieder sind schließlich nicht nur Konsumenten, denen man nur genug geben muss, damit sie spuren. Dass sich der Vorstand gerade in dieser Frage als Förderer der Demokratie (die er im Umgang mit den Kontrollgremien des Vereins regelmäßig mit Füßen tritt) aufplustert, ist ein Hinweis darauf, dass am Vorwurf des Antragsstellers, wonach “eine solche Maßnahme vielmehr undemokratisch ist, weil sie einen unfairen Anreiz zum Erscheinen bei einer Versammlung bzw. bei der Wahl auf einer solchen Versammlung setzen soll im Sinne desjenigen, der das Geschenk vorher ausgelobt hat” etwas dran sein könnte.
Die unverhältnismäßigen Äußerungen des Vorstands gegen den inhaltlich wohl am wenigsten relevanten Antrag und die enthaltene Begründung zeigen zudem, dass der Antragssteller anscheinend einen Nerv getroffen hat. Die inhaltlichen Spitzen in der Einladung des Vorstands übertönen außerdem, dass gegen den Kernvorwurf der unzulässigen Verwendung von Vereinsmitteln, abgesehen von einem allgemeinen Bekenntnis über nicht näher erläuterte, die Vorstandsversion stützende Expertenprüfungen, keine stichhaltige Gegenargumentation aufgeführt wird.
Ob diese noch kommen wird oder ob man den Antragssteller mit den Äußerungen im Rahmen der Einladung zur Mitgliederversammlung vor allem als Unruhestifter darstellen wollte, ist Stand heute noch ungewiss.
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4. Der Antrag von Friedhelm Henze und Michael Tuchscherer
Antrag im Wortlaut:
1. Neufassung: § 21.7 Der Vorstand kann für einzelne Aufgabengebiete Sonderbeauftragten (z.B. Vorstandsbeauftragte) bestellen sowie Arbeitskreise und Kommissionen einrichten. Soweit durch Tätigkeiten der Sonderbeauftragten, Arbeitskreise oder Kommissionen Mitgliederinteressen und originäre Aufgabengebiete des Mitgliederrates berührt werden (z.B. AG Fankultur, Stadionverbotskommission und ähnliches), sind jeweils zwei Mitglieder des Mitgliederrates zu beteiligen bzw. zu entsenden. Um einem eventuellen Interessenkonflikt vorzubeugen, sind Mehrfachvorsitze und Doppelmitgliedschaften in AG`s und Kommissionen unzulässig.
Version in der aktuellen Satzung: 21.7 Der Vorstand kann für einzelne Aufgabengebiete Sonderbeauftragte bestellen. ———————————————————————
Neufassung: § 24.1 a) Der Mitgliederrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten – dies gilt sowohl für die Geschäftsführung und Angelegenheiten im Verein als auch seiner Tochtergesellschaften. b) Der Mitgliederrat darf bis zu zwei beratende Mitglieder in die Gesellschafterversammlung entsenden.
Version in der aktuellen Satzung: 24.1 Der Mitgliederrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten. Dem Mitgliederrat obliegen zudem die in dieser Satzung geregelten Aufgaben und Befugnisse.
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Neufassung: § 24.3 Auf Beschluss des Mitgliederrats, der mit mindestens einem Viertel der Stimmen seiner Mitglieder zu fassen ist, kann der Mitgliederrat vom Vorstand die Vorlage von Geschäftsunterlagen des Vereins und der Tochtergesellschaften und Bericht über einzelne Vorgänge innerhalb des Vereins und der Tochtergesellschaften an das Organ verlangen.
Version in der aktuellen Satzung: 24.3 Auf Beschluss des Mitgliederrats, der mit mindestens einem Viertel der Stimmen seiner Mitglieder zu fassen ist, kann der Mitgliederrat vom Vorstand die Vorlage von Geschäftsunterlagen des Vereins und Bericht über einzelne Vorgänge innerhalb des Vereins an das Organ verlangen.
Zusammenfassung:
Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Wesentlichen Klarstellungen, die die Bedeutung und Befugnisse des Mitgliederrats unterstreichen würden. Im Wesentlichen gilt das für Einblicke, die der Mitgliederrat in die Geschehnisse der KgaA (die derzeit hundertprozentige Tochter des Vereins mit den Geschäftsführern Veh und Wehrle) verlangen kann. An Vereins- und Fanangelegenheiten wäre der Mitgliederrat künftig verpflichtend zu beteiligen. Das, was die Antragssteller wollen, wäre innerhalb der aktuellen Satzung auch möglich, setzt aber einen entsprechenden Auslegungs- und Umsetzungswillen auf Seiten des Vorstands voraus.
Abgesehen von der Entsendung zweier zusätzlicher beratender Mitglieder in die Gesellschafterversammlung gäbe es keine inhaltliche Erneuerung. Ein Antragsbeschluss würde zwei weiteren Mitgliederräten ermöglichen, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. So erhielten diese ebenfalls Einblicke in die Geschehnisse des Vereins und der KgaA.
Wer mehr dazu wissen möchte, dem sei die Homepage zur vorgeschlagenen Satzungsänderung empfohlen, in der alles noch ausführlicher erläutert wird: www.fc-satzungsaenderung.de
Einschätzung:
Von den juristisch etwas holprigen Formulierungen abgesehen ist es bezeichnend, dass ein solcher Antrag überhaupt gestellt wird – und zwar von zwei Angehörigen des aktuellen Mitgliederrats. Die beantragten Änderungen lassen nur den Schluss zu, dass der Vorstand derzeit alle im Antrag angesprochenen Aspekte ignoriert. Sollte es zutreffen, dass der Mitgliederrat selbst in ernstzunehmenden Fan- und Mitgliederangelegenheiten erst auf Absegnung des Vorstands mitwirken darf, wäre dies geradezu skandalös. Das oberste Aufsichtsgremium des Vereins von derartigen Vorgängen auszuschließen, unterminiert die Bedeutung des Rates und sollte die Mitglieder alarmieren. Sie sind schließlich die Eigentümer des Vereins.
Die beiden aktuellen Vorsitzenden nahmen in dieser Sache ebenfalls Stellung. Stefan Müller-Römer antwortete in unserem Fragebogen auf die entsprechende Frage so: “Sie reichen leider nicht aus. Denn es fehlt an Konsequenzen, wenn ein Vorstand sich nicht kontrollieren lassen will. Hier müssen Ergänzungen vorgenommen werden, wie die Praxis gezeigt hat.” Sein Stellvertreter Carsten Wettich argumentierte folgendermaßen: “Nach § 24 überwacht der MR den Vorstand auch bezüglich der Lizenzspieler-Gesellschaft. Als Gesellschaftsrechtler, der sich mit solchen Fragen täglich beschäftigt, fehlt mir offen gestanden das Verständnis, wie man hier eine andere Auffassung vertreten kann. Am Ende sind die Satzungsbestimmungen allerdings lediglich Buchstaben. Wichtig ist, sie im Sinne der Mitglieder zu leben. Das muss besser werden.”
Es ist trotzdem bislang unklar, weshalb die Antragssteller nicht den Weg über ihr Gremium gegangen sind, sondern einen Alleingang starteten. Die Vorwürfe, die sie gegenüber dem amtierenden Vorstand erheben, sind schließlich enorm und offenbaren massive Differenzen zwischen Vorstand und Mitgliederrat – die Markus Ritterbach noch am vergangenen Dienstag versuchte, wegzulächeln.
Bislang erfolgte bezüglich der erhobenen Vorwürfe übrigens kein explizites Dementi des Vorstands, während ein solches zu der Begründung von Marc Hillesheim dagegen schroff in die Einladung geschrieben wurde. Egal ob man dies als ein Schuldeingeständnis empfindet oder nicht – von einer guten Stimmung in der Zusammenarbeit können wohl nur wenige ernsthaft sprechen. Da beide Antragssteller weder mediale Scharfmacher, noch Ultras oder sonstige Mitglieder der Fanszene sind, stehen sie auch nicht im Verdacht, Klientelpolitik zu betreiben. Die Diskussion um diesen Antrag könnte daher die spannendste der Versammlung werden.