4. Der Antrag von Friedhelm Henze und Michael Tuchscherer
Antrag im Wortlaut:
1. Neufassung: § 21.7 Der Vorstand kann für einzelne Aufgabengebiete Sonderbeauftragten (z.B. Vorstandsbeauftragte) bestellen sowie Arbeitskreise und Kommissionen einrichten. Soweit durch Tätigkeiten der Sonderbeauftragten, Arbeitskreise oder Kommissionen Mitgliederinteressen und originäre Aufgabengebiete des Mitgliederrates berührt werden (z.B. AG Fankultur, Stadionverbotskommission und ähnliches), sind jeweils zwei Mitglieder des Mitgliederrates zu beteiligen bzw. zu entsenden. Um einem eventuellen Interessenkonflikt vorzubeugen, sind Mehrfachvorsitze und Doppelmitgliedschaften in AG`s und Kommissionen unzulässig.
Version in der aktuellen Satzung: 21.7 Der Vorstand kann für einzelne Aufgabengebiete Sonderbeauftragte bestellen. ———————————————————————
Neufassung: § 24.1 a) Der Mitgliederrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten – dies gilt sowohl für die Geschäftsführung und Angelegenheiten im Verein als auch seiner Tochtergesellschaften. b) Der Mitgliederrat darf bis zu zwei beratende Mitglieder in die Gesellschafterversammlung entsenden.
Version in der aktuellen Satzung: 24.1 Der Mitgliederrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten. Dem Mitgliederrat obliegen zudem die in dieser Satzung geregelten Aufgaben und Befugnisse.
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Neufassung: § 24.3 Auf Beschluss des Mitgliederrats, der mit mindestens einem Viertel der Stimmen seiner Mitglieder zu fassen ist, kann der Mitgliederrat vom Vorstand die Vorlage von Geschäftsunterlagen des Vereins und der Tochtergesellschaften und Bericht über einzelne Vorgänge innerhalb des Vereins und der Tochtergesellschaften an das Organ verlangen.
Version in der aktuellen Satzung: 24.3 Auf Beschluss des Mitgliederrats, der mit mindestens einem Viertel der Stimmen seiner Mitglieder zu fassen ist, kann der Mitgliederrat vom Vorstand die Vorlage von Geschäftsunterlagen des Vereins und Bericht über einzelne Vorgänge innerhalb des Vereins an das Organ verlangen.
Zusammenfassung:
Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Wesentlichen Klarstellungen, die die Bedeutung und Befugnisse des Mitgliederrats unterstreichen würden. Im Wesentlichen gilt das für Einblicke, die der Mitgliederrat in die Geschehnisse der KgaA (die derzeit hundertprozentige Tochter des Vereins mit den Geschäftsführern Veh und Wehrle) verlangen kann. An Vereins- und Fanangelegenheiten wäre der Mitgliederrat künftig verpflichtend zu beteiligen. Das, was die Antragssteller wollen, wäre innerhalb der aktuellen Satzung auch möglich, setzt aber einen entsprechenden Auslegungs- und Umsetzungswillen auf Seiten des Vorstands voraus.
Abgesehen von der Entsendung zweier zusätzlicher beratender Mitglieder in die Gesellschafterversammlung gäbe es keine inhaltliche Erneuerung. Ein Antragsbeschluss würde zwei weiteren Mitgliederräten ermöglichen, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. So erhielten diese ebenfalls Einblicke in die Geschehnisse des Vereins und der KgaA.
Wer mehr dazu wissen möchte, dem sei die Homepage zur vorgeschlagenen Satzungsänderung empfohlen, in der alles noch ausführlicher erläutert wird: www.fc-satzungsaenderung.de
Einschätzung:
Von den juristisch etwas holprigen Formulierungen abgesehen ist es bezeichnend, dass ein solcher Antrag überhaupt gestellt wird – und zwar von zwei Angehörigen des aktuellen Mitgliederrats. Die beantragten Änderungen lassen nur den Schluss zu, dass der Vorstand derzeit alle im Antrag angesprochenen Aspekte ignoriert. Sollte es zutreffen, dass der Mitgliederrat selbst in ernstzunehmenden Fan- und Mitgliederangelegenheiten erst auf Absegnung des Vorstands mitwirken darf, wäre dies geradezu skandalös. Das oberste Aufsichtsgremium des Vereins von derartigen Vorgängen auszuschließen, unterminiert die Bedeutung des Rates und sollte die Mitglieder alarmieren. Sie sind schließlich die Eigentümer des Vereins.
Die beiden aktuellen Vorsitzenden nahmen in dieser Sache ebenfalls Stellung. Stefan Müller-Römer antwortete in unserem Fragebogen auf die entsprechende Frage so: “Sie reichen leider nicht aus. Denn es fehlt an Konsequenzen, wenn ein Vorstand sich nicht kontrollieren lassen will. Hier müssen Ergänzungen vorgenommen werden, wie die Praxis gezeigt hat.” Sein Stellvertreter Carsten Wettich argumentierte folgendermaßen: “Nach § 24 überwacht der MR den Vorstand auch bezüglich der Lizenzspieler-Gesellschaft. Als Gesellschaftsrechtler, der sich mit solchen Fragen täglich beschäftigt, fehlt mir offen gestanden das Verständnis, wie man hier eine andere Auffassung vertreten kann. Am Ende sind die Satzungsbestimmungen allerdings lediglich Buchstaben. Wichtig ist, sie im Sinne der Mitglieder zu leben. Das muss besser werden.”
Es ist trotzdem bislang unklar, weshalb die Antragssteller nicht den Weg über ihr Gremium gegangen sind, sondern einen Alleingang starteten. Die Vorwürfe, die sie gegenüber dem amtierenden Vorstand erheben, sind schließlich enorm und offenbaren massive Differenzen zwischen Vorstand und Mitgliederrat – die Markus Ritterbach noch am vergangenen Dienstag versuchte, wegzulächeln.
Bislang erfolgte bezüglich der erhobenen Vorwürfe übrigens kein explizites Dementi des Vorstands, während ein solches zu der Begründung von Marc Hillesheim dagegen schroff in die Einladung geschrieben wurde. Egal ob man dies als ein Schuldeingeständnis empfindet oder nicht – von einer guten Stimmung in der Zusammenarbeit können wohl nur wenige ernsthaft sprechen. Da beide Antragssteller weder mediale Scharfmacher, noch Ultras oder sonstige Mitglieder der Fanszene sind, stehen sie auch nicht im Verdacht, Klientelpolitik zu betreiben. Die Diskussion um diesen Antrag könnte daher die spannendste der Versammlung werden.