1. Der Antrag des Vorstands
Der Antrag im Wortlaut:
Hiermit stellen wir den Antrag, auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 10. Oktober 2018 zu beschließen, dass der bisherige Text der Vereinssatzung wie folgt geändert wird. Die Änderungen sind rot hervorgehoben. Die übrigen Regelungen der Satzung bleiben unverändert.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
8.3 Beitragsordnung und Beitragshöhe werdenDie Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag von Vorstand und Mitgliederrat festgelegt. Die übrigen Bestimmungen der Beitragsordnung legt der Vorstand mit Zustimmung des Mitgliederrats fest.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung, Anträge
11.1 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch die Einladung ein. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung im offiziellen Club-Magazin (derzeit: “GeißbockEcho”), das postalisch oder digital (per E-Mail, ggf. mit einem Link zum Club-Magazin) versandt wird. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung des Club-Magazins mit der Einladung (postalisch oder digital). Zudem soll die Einladung zur Information auf der Homepage des Vereins (geschlossener Mitgliederbereich) veröffentlicht werden. Die Mitgliederversammlung wird in Textform (insbesondere durch Brief, Versand über die Vereinszeitung – auch in elektronischer Form – oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Versand der Einladung an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift oder E Mail-Adresse) ist ausreichend.
11.2 Die Einladungsfrist beträgt vier Wocheneinen Monat und beginnt jeweils mit dem auf dieder Absendung des offiziellen Club-Magazins mit der Einladung folgenden Tag(postalisch oder digital). § 193 BGB findet keine Anwendung.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
14.5 Das Verfahren bei der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen wird durch den Sitzungsleiter festgelegt, der im Rahmen der Mitgliederversammlung auch zur Entscheidung über in der Satzung nicht geregelte Fragestellungen und Streitfälle befugt ist. Stimmabgabe und Auszählung sind insbesondere auch in elektronischer oder gemischter Form (z.B. teils elektronisch, teils mit Stimmzetteln) zulässig.
14.6 Beschlüsse über Entlastungen von Organmitgliedern werden grundsätzlich im Wege der Gesamtentlastung gefasst, sofern nicht im Einzelfall durch den Sitzungsleiter oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Einzelentlastung angeordnet wird.
14.67 Eine Anfechtung von Beschlüssen ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Niederschrift der Mitgliederversammlung gemäß § 28.3 zulässig.
14.78 Im Falle der Durchführung einer Mitgliederversammlung im Virtuellen Verfahren kann eine Anfechtung insbesondere nicht darauf gestützt werden, dass die Teilnahme eines Mitglieds an der Mitgliederversammlung im Virtuellen Verfahren nicht ermöglicht wurde oder dass es bei Stimmabgaben im Virtuellen Verfahren zu technischen Störungen gekommen ist, die eine ordnungsgemäße Stimmabgabe ganz oder teilweise beeinträchtigt oder verhindert haben. Der Anfechtungsausschluss gilt nicht, wenn der Verein grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Die Beweislast für ein derartiges Verschulden des Vereins trägt das anfechtende Mitglied.
§ 15 Satzungsänderungen
15.3 Anträge auf Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gemacht werden können. Der Wortlaut von vorgeschlagenen Satzungsänderungen ist mit der Tagesordnung zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge von Mitgliedern, diesind bis zum 31. August eines Jahres gestellt werden, sind für die ordentlichezu stellen, wenn über sie in der ordentlichen Mitgliederversammlung desselben Jahres rechtzeitig gestelltabgestimmt werden soll. Anträge, welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, aber nicht rechtzeitig vor Drucklegung der Einladung eingegangen sind, sind entsprechend § 11.5 nachträglich im Wortlaut zu veröffentlichen.
§ 18 Bewerbung, Wahlvorschläge
18.3 Wahlvorschläge können gemacht werden: für alle von den Mitgliedern zu wählenden Organe von den Mitgliedern gemäß § 18.6; für den Vorstand vom Mitgliederrat; für den Mitgliederrat vom Vorstand; für die Wahlkommission jeweils vom Vorstand sowie vom Mitgliederrat. Das Vorschlagsrecht des Vorstands für den Mitgliederrat ist auf höchstens fünf Kandidaten beschränkt. Das Vorschlagsrecht gemäß lit. b. bis d. ist jeweils spätestens zum 15. August31. Mai eines Jahres (bei Wahlen im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung) oder drei Wochen nach Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung (bei Wahlen im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung) auszuüben.
§ 31 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
31.1 Die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2014 beschlossene Satzungsänderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Abweichend davon tritt die Neufassung des § 3.2 erst mit der ersten auf diese Änderung folgenden Vorstandswahl in Kraft.
31.2 Die auf der Mitgliederversammlung des Jahres 20158 beschlossene Satzungsänderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
31.3 Im Jahr 2013 wählt die Mitgliederversammlung die Mitglieder der Wahlkommission im Hinblick auf § 17.1 Satz 2 für die Zeit bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2017. § 26.1 bleibt im Übrigen unberührt.
Zusammenfassung:
Nahezu alle Änderungsvorschläge zur Satzung sind redaktioneller Art und eigentlich nicht sonderlich beachtenswert, etwa die leichte Veränderung der Einladung zur Mitgliederversammlung. Zudem soll eine gemischte Form der Abstimmung zulässig werden. So weit, so unspektakulär. Ein vermeintliches Detail fällt aber auf: Die spätestmögliche Zeitspanne, in der der Mitgliederrat den Mitgliedern einen neuen Vorstand vorschlagen kann, soll verkürzt werden – und zwar vom 15. August eines Jahres auf den 31. Mai. Das wäre eine Reduzierung um 65 Tage.
Der Mitgliederrat müsste dann in einer sehr kurzen Zeit nach dem letzten regulären Saisonspiel ein Vorstandsteam vorschlagen und hätte nur wenig Zeit für die gemeinsame sportliche und wirtschaftliche Aufarbeitung einer Saison. Mitglieder, die Teil des Vorstands werden wollen, hätten wiederum schon Ende Mai Gewissheit darüber, welches Vorstandsteam vorgeschlagen wird. Die nötigen Unterschriften für eine “Kampfkandidatur” müssen allerdings erst zum 31. Juli eingereicht werden, was allen außerplanmäßigen Teams einen Vorteil verschaffen würde.
Einschätzung:
Dass der Antrag des Vorstands der einzige der vier Anträge ist, dem keine inhaltliche Begründung beigefügt wurde, ist angesichts des Inhalts nicht wirklich überraschend. Die einzige Begründung für die vorgeschlagene inhaltliche Änderung könnte möglicherweise die Angst sein, vom nächsten Mitgliederrat nicht mehr vorgeschlagen zu werden. Triebfeder dahinter könnten Markus Ritterbach und Toni Schumacher sein, denn darüber, ob der gesundheitlich angeschlagene Werner Spinner für eine weitere Amtszeit kandidieren wird, gibt es derzeit keine verlässlichen Aussagen.
Ritterbach und Schumacher würde dann nicht nur das “Gesicht” des Trios, sondern auch das einzige Präsidiumsmitglied von der Fahne gehen, das wirtschaftlich, konzeptionell und strukturell in der Vergangenheit wahrnehmbare Positionen vertreten hat. Die beiden bisher eher blassen Vizepräsidenten hätten im Falle einer Nichtnominierung mindestens zwei Monate Gewissheit und damit Zeit, um die nötigen Unterschriften (drei % der Mitglieder) zusammenzubekommen.
Allerdings stellt sich abschließend folgende Frage: Wenn alle Vorstandsmitglieder angeblich so gute Arbeit leisten, wie sie sich selbst gerne attestieren, wenn das Verhältnis zu den anderen Gremien überwiegend gut ist, wie insbesondere Ritterbach kürzlich beim Mitgliederstammtisch hervorhob, die sportliche Lage toll ist, die Finanzen stimmen, wenn also eigentlich alles gut ist und es demzufolge auch keinen Grund gäbe, sie nicht zu nominieren – warum stellen sie dann überhaupt diesen Antrag?
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